Internet-heute

March 29, 2008

Re: Internet und Strafverfolgung - Internet wurde für Software-Piraten zur …

Filed under: Uncategorized — admin @ 1:02 am

internetp, ich schneid da ein paar sachen raus. finde deine einstellung und deine argumentation ganz gut.>
>

> aber hier eben nicht:
>
> > Für eine Haftentschädigung muß derjenige erst einmal inhaftiert werden.
> > Sollte er über einen festen Wohnsitz verfügen, seinen Lebensmittelpunkt hier
> > haben, somit keine Fluchtgefahr bestehen, ist kein Grund für eine Inhaftierung
> > gegeben.
> > Ich kann auch damit leben, wenn ein Täter bis zu seiner Verurteilung frei ist,
> > und sich gegen Auflagen weiterhin dem öffentlichen Leben widmen darf.
>
>
> wenn ich als täter in einem solchen fall handeln würde, wäre 1. die kohle
> ruckzuck im ausland, wo die deutschen strafverfolgungsbehöreden ein weile
> bräuchten, um dran zu kommen. und 2. wenn ich in der brd einen festen wohnsitz
> und einen lebensmittelpunkt nachweise, wieso besteht keine fluchtgefahr? nach
> der freilassung aus der u-haft bin ich innert weniger stunden ausser landes.
> bleibt halt mein angeblicher lebensmittelpunkt in deutschland, aber der drkaos
> ist weg. sicherlich kommt jetzt das argument des einbehaltenen perso. hab ich
> ein reisepass, dann brauch ich nur ein hop nach z.b. frankreich machen, von
> dort nach guadeloupe, und dann weiter in die weite welt. ääätsch!
>
> das ist jetzt natürlich nicht persönlich gemeint, sondern systembezogen.
> dass du als polizist recht geringen einfluss auf die vorgaben hast, die
> eine haftentlassung rechtfertigen, ist mir vollkommen klar.
>
Nun ja, verstehen kann ich das schon, und leider gibt es auch immer wieder
einige, denen auf diese Weise auch langfristig die Flucht gelingt.
Ohne grosses theoretisches Geschwafel ist es so. Gibt 4 Haftgründe: Wiederhol-
ungsgefahr (meistens Sexualstraftaten), Fluchtgefuhr (sich dem Strafverfahren
entziehen, muss nicht mal Ausland sein), Verdunklungsgefahr (Geld beiseite
schaffen, Zeugen beeinflussen), Schwere der Tat (bei Mord und zu erwartenden
hohen Strafmaß.
In dem geschilderten Fall wird man unabhängig von der Fluchtmöglichkeit
die Verdunklungsgefahr bejahen, solange noch nicht alles Geld aus den Straf-
taten sichergestellt ist (Gewinnabschöpfung) Ist alles Geld sichergestellt,
haben alle Zeugen ausgesagt, weinen die Frau und die Kinder zu Hause nach dem
Täter wird man bei einem Haftprüfungstermin ihn wahrscheinlich frei lassen.
Aber was hat er dann, damit er flüchten kann. Dem würde ich seinen Perso sogar
noch in die Hand drücken.
Ist das zu erwartende Strafmaß jedoch so hoch, dass 10 Jahre Jemen dagegen
wie Urlaub erscheinen, wird sich auch der Richter überlegen ob er ihn laufen
lässt.
Ich kann Dich schon verstehen, insbesondere wenn es um Gewalt geht bin ich
ganz Deiner Meinung, nicht nur härtere Bestrafung sondern auch schnelleres und
effektiveres Strafverfahren.
Und nicht erst 1 Jahr nach der eigentlichen Tat das Urteil sprechen.
P.S. die wichtigste Vorschrift für die Vorbereitung der Flucht ist die
RiStBV (Richtlinien für Strafrechts-Bearbeitungsverfahren) Darin stehen die
Länder die nicht an Deutschland ausliefern :-))
MFG
Fred
auch legal im Inland
> mfg
> drkaos
> legal, im inland.

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